Barrierefreiheitsgesetz (BaFG): was für Ihre Website gilt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrie­re­frei­heits­ge­setz. Hier finden Sie direkt aus dem Geset­zes­text, wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten, was geprüft wird und wie Sie die Umset­zung angehen.

  • Wer betroffen istOnline-Verträge mit Verbrau­chern
  • Was verlangt wirdWahrnehmbar, bedienbar, verständ­lich, robust
  • Was es kostet, es zu igno­rierenStrafen bis 80.000 Euro
Das BaFG auf einen Blick
  • Gilt seit 28. Juni 2025Setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um (§ 44). in Kraft
  • Betroffen: Verträge onlineWebsites und Apps mit Vertrags­schluss für Verbrau­cher. Pflicht
  • Ausnahme Kleinst­un­ter­nehmenNur für Dienst­leis­tungen, nicht für Produkte. Ausnahme
  • Sozi­al­mi­nis­te­ri­um­ser­viceÜberwacht und straft, zentral für ganz Öster­reich. Behörde
  • Strafe bis 80.000 EuroFür KMU und Kleinst­un­ter­nehmen bis 50.000 Euro. Risiko
Technische Einordnung, keine Rechts­be­ra­tung.

Wer unter das BaFG fällt

Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienst­leis­tungen, die für Verbraucher erbracht werden. Für Websites ist vor allem eine Gruppe entschei­dend: die „Dienst­leis­tungen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr“ (§ 2 Abs. 2 Z 6). Gemeint sind Dienst­leis­tungen, die über Websites oder Apps „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrau­cher­ver­trags“ erbracht werden (§ 3 Z 27). Also Online-Shops, Buchungen, Abos und kosten­pflich­tige Anmeldungen. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter, weil das Gesetz Verbraucher schützt. Eine reine Infor­ma­ti­ons­seite ohne Bestell- oder Buchungs­mög­lich­keit ist laut Wirt­schafts­kammer nicht erfasst. Ob ein bloßes Kontakt­for­mular reicht, nennt die WKO „strittig“. Das ist eine technische Einordnung, keine Rechts­be­ra­tung.

  • Online-Shop für Endkunden, auch mit WooCom­merce
  • Buchung von Terminen, Kursen oder Tickets
  • Kundenkonto mit Vertrags­ab­schluss
  • Nicht erfasst: reine Infoseite, reines B2B-Angebot
Fällt meine Website darunter?
  • Richtet sie sich an Verbrau­cher?Nur B2B: das BaFG greift nicht. Frage 1
  • Schließen Besucher online Verträge ab?Shop, Buchung, kosten­pflich­tige Anmel­dung. Frage 2
  • Sind Sie ein Kleinst­un­ter­nehmen?Dann gilt die Pflicht für Ihre Dienst­leis­tung nicht. Frage 3
  • Ja, ja, neinDann muss die Website barrie­re­frei sein. Pflicht
Vor dem Berufen auf eine Ausnahme lohnt eine kurze Rechts­be­ra­tung.

Ausnahmen und Übergang

Das Gesetz kennt Fälle, in denen die Pflicht nicht oder noch nicht greift. Keiner davon ist ein Frei­brief.

Kleinstunternehmen

Weniger als zehn Beschäf­tigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 3 Z 19). Die Ausnahme gilt nur für Dienst­leis­tungen (§ 6). Auf Verlangen der Behörde müssen Sie die Unter­lagen dazu vorlegen.

Unverhältnismäßige Belastung

Wäre die Umsetzung unver­hält­nis­mäßig, gilt die Pflicht nur so weit wie zumutbar (§ 18). Sie müssen das beurteilen, doku­men­tieren, der Behörde mitteilen und mindestens alle fünf Jahre erneuern. Mit Fördermitteln für Barrie­re­frei­heit entfällt diese Möglich­keit.

Ältere Inhalte

Ausgenommen sind unter anderem Videos und Audios sowie Office-Dateien wie PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröf­fent­licht wurden, nicht mehr bearbeitete Archive und fremde Inhalte, die Sie weder bezahlen noch kontrol­lieren (§ 2 Abs. 3).

Laufende Verträge

Vor dem 28. Juni 2025 geschlos­sene Verträge über Dienst­leis­tungen dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiter­laufen, höchstens fünf Jahre (§ 37 Abs. 2). Für neue Bestel­lungen im Shop gibt es laut WKO keine Über­gangs­frist.

Was „barrierefrei“ konkret heißt

Das BaFG regelt die Anfor­de­rungen direkt in seiner Anlage 1. Websites und Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständ­lich und robust sein. Für Shops kommt dazu: Iden­ti­fi­zie­rung, Sicherheit und Zahlung müssen ebenso barrierefrei funk­tio­nieren. Einen technischen Standard nennt das Gesetz nicht. Wer harmonisierte EU-Normen einhält, gilt als konform (§ 5). Das Sozialministeriumservice prüft nach der Norm EN 301 549, die auf die Web Content Acces­si­bi­lity Guidelines (WCAG) 2.1 verweist. Außerdem müssen Sie beschreiben, wie Ihre Dienst­leis­tung die Anfor­de­rungen erfüllt, etwa in den AGB oder einem ähnlichen Dokument (§ 14 Abs. 2, Anlage 3). Die WKO nennt das Barrie­re­frei­heits­er­klä­rung. Die Information muss selbst barrie­re­frei sein.

  • Alles per Tastatur bedienbar, mit sicht­barem Fokus
  • Ausrei­chender Kontrast bei Text und Bedien­ele­menten
  • Alter­na­tiv­texte für infor­ma­tive Bilder
  • Formulare mit Beschrif­tung und klaren Fehler­mel­dungen
  • Kasse und Zahlung ohne Maus nutzbar
Overlay-Plugins reichen nicht

Plugins, die Barrie­re­frei­heit per Knopf versprechen, legen eine Leiste über die Seite. Struktur, Formulare und Quellcode ändern sie nicht.

Maßstab bleibt, dass die Website selbst die Anfor­de­rungen erfüllt. Eine Leiste ersetzt keine Umsetzung nach EN 301 549.

Selbst prüfen Checkliste zum Testen

Wer kontrolliert und was droht

Zuständig ist das Sozi­al­mi­nis­te­ri­um­ser­vice (§ 21), zentral für ganz Öster­reich. Verbraucher, der VKI, der Behin­der­tenrat, die Arbei­ter­kammer und die WKO können Verstöße melden. Die Behörde antwortet binnen acht Wochen, ob sie ein Verfahren einleitet (§ 35). Findet sie Mängel, fordert sie zuerst zur Korrektur mit Frist auf. Danach kann sie per Bescheid Maßnahmen anordnen, die Öffent­lich­keit informieren oder das Angebot einstellen lassen (§ 28). Das Gesetz staffelt die Strafen nach Verstoß und Unter­neh­mens­größe (§ 36). Unabhängig davon gilt das Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz mit Schlichtung und Scha­den­er­satz, auch für ausgenommene Unter­nehmen.

Strafrahmen nach § 36
  • Nicht barrie­re­freie Dienst­leis­tungGroße Unternehmen / KMU und Kleinst­un­ter­nehmen. bis 80.000 / 50.000 €
  • Information fehlt oder falschAuch fehlende Korrek­tur­maß­nahmen. bis 40.000 / 25.000 €
  • Pflichten gegenüber der BehördeZum Beispiel keine Mitwirkung oder Unter­lagen. bis 16.000 / 10.000 €
Strafgelder fließen in den Unter­stüt­zungs­fonds für Menschen mit Behin­de­rungen.

Umsetzung in sechs Schritten

So gehen Sie vor, wenn Ihre Website unter das BaFG fällt. Die meisten Fehler stecken in der Vorlage und wiederholen sich auf jeder Seite.

  1. 1

    Betroffenheit klären

    Verbraucher, Vertrag online, Kleinst­un­ter­nehmen: Beantworten Sie die drei Fragen und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.

  2. 2

    Bestandsaufnahme

    Prüfen Sie Startseite, eine Seite je Vorlage, alle Formulare und den ganzen Weg bis zum Vertrags­ab­schluss. Eine Checkliste dafür finden Sie auf html­held.de.

  3. 3

    Vorlagen zuerst beheben

    Theme, Menü, Kopf- und Fußbereich, Formulare und den Cookie-Banner zuerst. Diese Teile stehen auf jeder Seite.

  4. 4

    Inhalte nacharbeiten

    Alter­na­tiv­texte, Über­schriften, Linktexte, Tabellen und PDFs. Neue Inhalte erstellen Sie ab jetzt gleich barrie­re­frei.

  5. 5

    Informationen veröffentlichen

    Beschreiben Sie, wie Ihre Dienst­leis­tung die Anfor­de­rungen erfüllt, in den AGB oder auf einer eigenen Seite, selbst barrie­re­frei.

  6. 6

    Dauerhaft halten

    Jedes Update und jede neue Seite kann neue Barrieren bringen. Stellen Sie eine Nicht­kon­for­mität fest, müssen Sie sie beheben und der Behörde melden (§ 14 Abs. 4).

Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz

Gilt das BaFG für alle Websites?

Nein. Es erfasst Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen, etwa Shops und Buchungen. Reine Informationsseiten und reine B2B-Angebote fallen laut WKO nicht darunter.

Bin ich als Kleinstunternehmen ausgenommen?

Bei Dienst­leis­tungen ja. Kleinst­un­ter­nehmen haben weniger als zehn Beschäf­tigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Auf Verlangen der Behörde müssen Sie die Ausnahme belegen.

Welcher Standard gilt?

Die harmo­ni­sierte Norm EN 301 549. Sie verweist auf die WCAG 2.1. Das Sozialministeriumservice prüft nach dieser Norm. Die WKO empfiehlt, gleich nach WCAG 2.2 umzu­setzen.

Wie hoch sind die Strafen?

Bis 80.000 Euro. Für KMU und Kleinst­un­ter­nehmen bis 50.000 Euro, wenn eine nicht barrie­re­freie Dienst­leis­tung angeboten wird. Andere Verstöße kosten bis 40.000 oder 16.000 Euro.

Was ist der Unterschied zum deutschen BFSG?

Der Kern ist gleich, Details unter­scheiden sich. Beide setzen dieselbe EU-Richtlinie um. Österreich regelt die Anfor­de­rungen direkt im Gesetz, hat eine zentrale Behörde und niedrigere, nach Größe gestaffelte Strafen. Das deutsche BFSG sieht bis 100.000 Euro vor.

Muss ich eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen?

Sie müssen Infor­ma­tionen nach Anlage 3 bereit­stellen. Das Gesetz verlangt eine Beschrei­bung, wie Ihre Dienst­leis­tung die Anfor­de­rungen erfüllt, zum Beispiel in den AGB. Die WKO nennt das Barrie­re­frei­heits­er­klä­rung.

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