Barrierefreiheitsgesetz (BaFG): was für Ihre Website gilt
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz. Hier finden Sie direkt aus dem Gesetzestext, wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten, was geprüft wird und wie Sie die Umsetzung angehen.
- Wer betroffen istOnline-Verträge mit Verbrauchern
- Was verlangt wirdWahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust
- Was es kostet, es zu ignorierenStrafen bis 80.000 Euro
- Gilt seit 28. Juni 2025Setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um (§ 44). in Kraft
- Betroffen: Verträge onlineWebsites und Apps mit Vertragsschluss für Verbraucher. Pflicht
- Ausnahme KleinstunternehmenNur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Ausnahme
- SozialministeriumserviceÜberwacht und straft, zentral für ganz Österreich. Behörde
- Strafe bis 80.000 EuroFür KMU und Kleinstunternehmen bis 50.000 Euro. Risiko
Wer unter das BaFG fällt
Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. Für Websites ist vor allem eine Gruppe entscheidend: die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 2 Abs. 2 Z 6). Gemeint sind Dienstleistungen, die über Websites oder Apps „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden (§ 3 Z 27). Also Online-Shops, Buchungen, Abos und kostenpflichtige Anmeldungen. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter, weil das Gesetz Verbraucher schützt. Eine reine Informationsseite ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit ist laut Wirtschaftskammer nicht erfasst. Ob ein bloßes Kontaktformular reicht, nennt die WKO „strittig“. Das ist eine technische Einordnung, keine Rechtsberatung.
- Online-Shop für Endkunden, auch mit WooCommerce
- Buchung von Terminen, Kursen oder Tickets
- Kundenkonto mit Vertragsabschluss
- Nicht erfasst: reine Infoseite, reines B2B-Angebot
- Richtet sie sich an Verbraucher?Nur B2B: das BaFG greift nicht. Frage 1
- Schließen Besucher online Verträge ab?Shop, Buchung, kostenpflichtige Anmeldung. Frage 2
- Sind Sie ein Kleinstunternehmen?Dann gilt die Pflicht für Ihre Dienstleistung nicht. Frage 3
- Ja, ja, neinDann muss die Website barrierefrei sein. Pflicht
Ausnahmen und Übergang
Das Gesetz kennt Fälle, in denen die Pflicht nicht oder noch nicht greift. Keiner davon ist ein Freibrief.
Kleinstunternehmen
Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 3 Z 19). Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen (§ 6). Auf Verlangen der Behörde müssen Sie die Unterlagen dazu vorlegen.
Unverhältnismäßige Belastung
Wäre die Umsetzung unverhältnismäßig, gilt die Pflicht nur so weit wie zumutbar (§ 18). Sie müssen das beurteilen, dokumentieren, der Behörde mitteilen und mindestens alle fünf Jahre erneuern. Mit Fördermitteln für Barrierefreiheit entfällt diese Möglichkeit.
Ältere Inhalte
Ausgenommen sind unter anderem Videos und Audios sowie Office-Dateien wie PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, nicht mehr bearbeitete Archive und fremde Inhalte, die Sie weder bezahlen noch kontrollieren (§ 2 Abs. 3).
Laufende Verträge
Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiterlaufen, höchstens fünf Jahre (§ 37 Abs. 2). Für neue Bestellungen im Shop gibt es laut WKO keine Übergangsfrist.
Was „barrierefrei“ konkret heißt
Das BaFG regelt die Anforderungen direkt in seiner Anlage 1. Websites und Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Für Shops kommt dazu: Identifizierung, Sicherheit und Zahlung müssen ebenso barrierefrei funktionieren. Einen technischen Standard nennt das Gesetz nicht. Wer harmonisierte EU-Normen einhält, gilt als konform (§ 5). Das Sozialministeriumservice prüft nach der Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 verweist. Außerdem müssen Sie beschreiben, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, etwa in den AGB oder einem ähnlichen Dokument (§ 14 Abs. 2, Anlage 3). Die WKO nennt das Barrierefreiheitserklärung. Die Information muss selbst barrierefrei sein.
- Alles per Tastatur bedienbar, mit sichtbarem Fokus
- Ausreichender Kontrast bei Text und Bedienelementen
- Alternativtexte für informative Bilder
- Formulare mit Beschriftung und klaren Fehlermeldungen
- Kasse und Zahlung ohne Maus nutzbar
Plugins, die Barrierefreiheit per Knopf versprechen, legen eine Leiste über die Seite. Struktur, Formulare und Quellcode ändern sie nicht.
Maßstab bleibt, dass die Website selbst die Anforderungen erfüllt. Eine Leiste ersetzt keine Umsetzung nach EN 301 549.
Wer kontrolliert und was droht
Zuständig ist das Sozialministeriumservice (§ 21), zentral für ganz Österreich. Verbraucher, der VKI, der Behindertenrat, die Arbeiterkammer und die WKO können Verstöße melden. Die Behörde antwortet binnen acht Wochen, ob sie ein Verfahren einleitet (§ 35). Findet sie Mängel, fordert sie zuerst zur Korrektur mit Frist auf. Danach kann sie per Bescheid Maßnahmen anordnen, die Öffentlichkeit informieren oder das Angebot einstellen lassen (§ 28). Das Gesetz staffelt die Strafen nach Verstoß und Unternehmensgröße (§ 36). Unabhängig davon gilt das Behindertengleichstellungsgesetz mit Schlichtung und Schadenersatz, auch für ausgenommene Unternehmen.
- Nicht barrierefreie DienstleistungGroße Unternehmen / KMU und Kleinstunternehmen. bis 80.000 / 50.000 €
- Information fehlt oder falschAuch fehlende Korrekturmaßnahmen. bis 40.000 / 25.000 €
- Pflichten gegenüber der BehördeZum Beispiel keine Mitwirkung oder Unterlagen. bis 16.000 / 10.000 €
Umsetzung in sechs Schritten
So gehen Sie vor, wenn Ihre Website unter das BaFG fällt. Die meisten Fehler stecken in der Vorlage und wiederholen sich auf jeder Seite.
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1
Betroffenheit klären
Verbraucher, Vertrag online, Kleinstunternehmen: Beantworten Sie die drei Fragen und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
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2
Bestandsaufnahme
Prüfen Sie Startseite, eine Seite je Vorlage, alle Formulare und den ganzen Weg bis zum Vertragsabschluss. Eine Checkliste dafür finden Sie auf htmlheld.de.
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3
Vorlagen zuerst beheben
Theme, Menü, Kopf- und Fußbereich, Formulare und den Cookie-Banner zuerst. Diese Teile stehen auf jeder Seite.
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4
Inhalte nacharbeiten
Alternativtexte, Überschriften, Linktexte, Tabellen und PDFs. Neue Inhalte erstellen Sie ab jetzt gleich barrierefrei.
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5
Informationen veröffentlichen
Beschreiben Sie, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, in den AGB oder auf einer eigenen Seite, selbst barrierefrei.
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6
Dauerhaft halten
Jedes Update und jede neue Seite kann neue Barrieren bringen. Stellen Sie eine Nichtkonformität fest, müssen Sie sie beheben und der Behörde melden (§ 14 Abs. 4).
Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz
Gilt das BaFG für alle Websites?
Nein. Es erfasst Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen, etwa Shops und Buchungen. Reine Informationsseiten und reine B2B-Angebote fallen laut WKO nicht darunter.
Bin ich als Kleinstunternehmen ausgenommen?
Bei Dienstleistungen ja. Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Auf Verlangen der Behörde müssen Sie die Ausnahme belegen.
Welcher Standard gilt?
Die harmonisierte Norm EN 301 549. Sie verweist auf die WCAG 2.1. Das Sozialministeriumservice prüft nach dieser Norm. Die WKO empfiehlt, gleich nach WCAG 2.2 umzusetzen.
Wie hoch sind die Strafen?
Bis 80.000 Euro. Für KMU und Kleinstunternehmen bis 50.000 Euro, wenn eine nicht barrierefreie Dienstleistung angeboten wird. Andere Verstöße kosten bis 40.000 oder 16.000 Euro.
Was ist der Unterschied zum deutschen BFSG?
Der Kern ist gleich, Details unterscheiden sich. Beide setzen dieselbe EU-Richtlinie um. Österreich regelt die Anforderungen direkt im Gesetz, hat eine zentrale Behörde und niedrigere, nach Größe gestaffelte Strafen. Das deutsche BFSG sieht bis 100.000 Euro vor.
Muss ich eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen?
Sie müssen Informationen nach Anlage 3 bereitstellen. Das Gesetz verlangt eine Beschreibung, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in den AGB. Die WKO nennt das Barrierefreiheitserklärung.